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Aktuelles



Personal, Arbeit und Soziales

In mehreren Fällen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Sachbezug geändert und schafft damit neuen Gestaltungsspielraum für die Zuwendung von Sachbezügen.
Der Zuschlag für die Privatnutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird nur für tatsächlich gefahrene Strecken fällig.
Weil auch eine Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt gilt, ist unter anderem ein Einspruch gegen die Ankunft oder deren Widerruf möglich.
Nachträgliche Ein- oder Umbauten am privat genutzten Firmenwagen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung.
Ein Programmierfehler führt zu einem Verwirrspiel um die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Beginn des Datenabrufs für die Behörden beim elektronischen Entgeltnachweis wird um zwei Jahre verschoben, während das Projekt weiter im Kreuzfeuer der Kritik steht.
Zum ersten Mal seit Gründung der Bundesrepublik sinken die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Wegen der niedrigen Inflationsrate steigen die Sachbezugswerte 2011 im Vergleich zum Vorjahr nur um rund 1 %.
In der Sozialversicherung gibt es höhere Beiträge und Einschränkungen beim Arbeitslosengeld II, aber die Insolvenzgeldumlage wird für 2011 ausgesetzt.
Das Bundesfinanzministerium hat detailliert erklärt, wie beim Lohnsteuerabzug und dem Umgang mit der Lohnsteuerkarte im Übergangsjahr 2011 zu verfahren ist.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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