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Aktuelles



Personal, Arbeit und Soziales

Ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern unter gewissen Umständen keinen Schadensersatz für einen entgangenen Auftragsgewinn einfordern.
Die Gehaltsabrechnung für einen Arbeitnehmer ist kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über den geschuldeten Arbeitslohn.
Die 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen kann auf diverse Weise aufgestockt werden, ohne die Pauschalierung zu gefährden.
Die steuerfreie Freigrenze für Sachbezüge kann nicht für eine betriebliche Direktversicherung genutzt werden.
Ab dem 1. Juli 2003 müssen Arbeitnehmer sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden, nachdem sie ihre Kündigung erhalten haben - ein Umstand, auf den der Arbeitgeber hinweisen muss.
Einem Arbeitnehmer, dem infolge des Führerscheinentzuges wegen alkoholisierten Fahrens gekündigt wird, steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
Die Inanspruchnahme eines Erziehungsurlaubs darf sich nicht negativ auf die Abfindung durch einen Sozialplan auswirken, der auch die Beschäftigungsdauer berücksichtigt.
Leistungen eines Arbeitgebers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer sind nicht Bestandteil des Arbeitslohnes.
Mit dem Erreichen des Rentenalters und ohne entsprechende Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis nicht von selbst.
Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") zum 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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