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Aktuelles



GmbH-Ratgeber

Auf Selbstständige und Unternehmer kommen neben Belastungen auch eine Reihe von Entlastungen zu.
Stellt das Finanzamt eine Verdeckte Gewinnausschüttung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung fest, so ist auch die Umsatzsteuer Teil der verdeckten Gewinnausschüttung.
Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen kann zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.
Eine Nur-Pensionszusage birgt das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, das sich durch einen Barlohnumwandlung mindern lässt.
Zwar ist eine Limited einfacher zu gründen als eine GmbH, doch die Besteuerung ist entsprechend komplizierter.
Nachdem ein Urteil des Bundessozialgerichts im letzten Monat für viel Aufregung gesorgt hat, können Gesellschafter-Geschäfsführer jetzt aufatmen
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer haftet auch dann für die Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt, wenn er Löhne und Gehälter aus dem eigenen Vermögen zahlt.
Bei einer Insolvenz muss der GmbH-Gesellschafter nachweisen können, dass er die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt hat.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sein können.
Eine Abgeltungszahlung für Urlaub, den der Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte, ist keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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