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Aktuelles



GmbH-Ratgeber

Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers braucht keine besondere Begründung.
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abgeltungszahlung für seinen nicht genommenen Jahresurlaub, so stellt diese Zahlung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat.
Ab diesem Jahr beträgt die Körperschaftsteuer wieder 25 %.
Ab 2004 gilt ein geringerer Freibetrag bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Gravierende Änderungen kommen ab 2004 bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften.
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH einstimmig einen weiteren Termin für eine weitere Versammlung, kann der Geschäftsführer diesen nicht abändern.
Ein Gesellschafterbeschluss kann nur durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden.
An der Rechtmäßigkeit der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten bestehen ernstliche Zweifel.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs führt dazu, dass eine Geschäftsführertätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein kann. Die Frist für eine mögliche Vertragsanpassung wurde aber bis Ende des Jahres verlängert.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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