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Aktuelles



Einkommensteuer - Immobilien

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt.
Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof der Meinung, dass die Grenzen des Haushalts für den Steuerbonus nicht grundsätzlich an der Grundstücksgrenze enden.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer vermieteten Immobilie zählt nicht zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Trotz der Gesetzesänderung ab 2012 ist für Altfälle weiterhin eine Überschussprognose bei einer verbilligten Vermietung erforderlich.
Hessen erhöht zum 1. August 2014 die Grunderwerbsteuer von 5% auf 6%.
Die Länder haben jetzt einen neuen Entwurf für das bereits seit längerem geplante Steuervereinfachungsgesetz vorgelegt.
Eine Erbengemeinschaft kann als sebstständiger Rechtsträger auch grunderwerbsteuerpflichtig werden.
Für die Aufteilung des Kaufpreises in die Anteile für Grund und Boden sowie für das Gebäude hat das Bundesfinanzministerium jetzt eine Arbeitshilfe veröffentlicht.
Allein eine Vorplanung durch den Verkäufer führt nicht dazu, dass auch auf die später zu errichtende Immobilie Grunderwerbsteuer anfällt.
Für den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gelten jetzt neue Regeln. Während neue Wohnfläche jetzt gefördert wird, ist der Schornsteinfeger nur noch eingeschränkt abziehbar.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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