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Erbschaft und Schenkung

Die mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen ist bei der Schenkungsteuer nicht begünstigt, weil nicht Betriebsvermögen selbst, sondern nur ein Geldbetrag unter Auflage übertragen wird.
Sieht ein Vermächtnis nur ein Kaufrecht für eine zum Nachlass gehörende Immobilie vor, gilt für den Kauf nicht die Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen.
Das Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist selbst kein Betriebsvermögen und damit bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt.
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht dazu, dass bis zur Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform keine Erbschaftsteuer anfallen würde.
Mehrere am selben Tag durchgeführte Anteilsübertragungen können voneinander unabhängige Schenkungen sein, die dementsprechend auch separat zu besteuern sind.
Der Bundesrat und der Bundestag haben sich mit dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 beschäftigt und vor der Verabschiedung noch einige weitere Änderungen vorgenommen.
Ein ans selbstgenutzte Haus angrenzender Garten auf einem separaten Flurstück fällt nicht unter die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim.
Die Finanzverwaltung bleibt bei ihren bisherigen Kriterien für die Begünstigung von Betriebsvermögen einer Vermietungsgesellschaft.
Die rechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung treffen einen Erben auch dann, wenn er von der Tat des Miterben keine Kenntnis hat.
Unabhängig von der Anzahl der vermieteten Wohnungen gelten diese bei einer Vermietungsgesellschaft nur im Ausnahmefall als steuerbegünstigtes Betriebsvermögen.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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