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Aktuelles



Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Wieder einmal prognostizieren die Steuerschätzer von Bund und Länder deutlich steigende Steuereinnahmen in den kommenden Jahren.
Wie immer im Frühjahr hat die Finanzverwaltung eine Liste der weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
Auch wenn der Gemeinde durch eine Hohe Erstattung der Ruin droht, kann sie nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt klagen.
Der Mehrgewinn aus einer Betriebsprüfung ist in der Regel nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Beim echten Factoring haftet der Factor auch dann für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn er dem abtretenden Unternehmer bereits ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld bereitgestellt hat.
Deutschland folgt dem Vorschlag der OECD über den Austausch länderbezogender Berichte über die Tätigkeit großer, international tätiger Unternehmen.
Wenn in den Medien hinreichend konkret über den Ankauf von Steuerdaten durch den Fiskus berichtet wurde, ist keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich.
Zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens liegt jetzt eine Stellungnahme des Bundesrats mit verschiedenen Änderungswünschen vor.
Gewährt ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids, entfallen damit auch die bereits festgesetzten Säumniszuschläge und andere Nebenkosten.
Zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens liegt jetzt eine Stellungnahme des Bundesrats vor, in der dieser mehrere Änderungen fordert.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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