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Aktuelles



Betriebsübergang muss mitgeteilt werden

Seit März diesen Jahres müssen die Arbeitnehmer detailliert informiert werden, wenn der Betrieb den Inhaber wechselt. Diesem Wechsel können die Arbeitnehmer auch widersprechen.

Nicht zum ersten Mal versteckt die Regierung sehr bedeutende Gesetzesänderungen in Gesetzen, die mit den Änderungen nicht das geringste zu tun haben. Das im März verkündete "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" enthält eine wichtige Vorschrift, die alle Arbeitgeber betrifft: Im Falle eines Betriebsübergangs werden der bisherige Arbeitgeber und der neue Inhaber verpflichtet, die Arbeitnehmer, die von dem Betriebsübergang betroffen sind, schriftlich zu unterrichten über

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

  • den Grund für den Übergang,

  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, dem Übergang innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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