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Nutzung eines Familienheims nach Erbauseinandersetzung

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim nicht verweigern, weil eine unverzügliche Nutzung durch den Erben allein wegen einer längeren Erbauseinandersetzung nicht möglich ist.

Seit der Erbschaftsteuerreform vor einigen Jahren ist ein selbstgenutztes Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie vom Erben unverzüglich selbstgenutzt wird. Im Fall einer Erbauseinandersetzung vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn die Auseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegen diese Sichtweise entschieden und die Steuerbefreiung auch einem Erben zugesprochen, der die Immobilie erst rund ein Jahr nach dem Erbfall bezog, während die Erbauseinandersetzung noch lief. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof, denn es ist beinahe sicher, dass das Finanzamt eine Revision verlangen wird.


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