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Erbschaftsteuerfreibetrag für Pflegeleistungen

Der Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro für Pflegeleistungen gilt nicht für Kinder und andere nahe Verwandte des Erblassers.

Bis zu 20.000 Euro sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe dem Erblasser Unterhalt gewährt oder ihn unentgeltlich gepflegt hat. Allerdings gilt dieser Freibetrag nicht für Kinder und andere nahe Verwandte, wie das Bayerische Landesamt für Steuern jetzt verfügt hat. Der Freibetrag gelte nämlich nicht für Erben, die gesetzlich zur Pflege (Ehegatten und Lebensparter) oder zum Unterhalt (Kinder) verpflichtet sind. Auch wenn Kinder nicht zur Pflege ihrer Eltern verpflichtet sind, genügt schon die gesetzliche Unterhaltspflicht für einen Ausschluss des Erbschaftsteuerfreibetrags.


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Walter Stadelmeyer
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