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Aktuelles



Freistellungsaufträge ohne Steueridentnummer werden ungültig

Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer des Anlegers verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.

Seit 2011 muss in einem Freistellungsauftrag grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge blieben zwar vorerst weiterhin gültig, aber das ändert sich zum Jahreswechsel. Ab 2016 ist für alle Freistellungsaufträge die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zwingend vorgeschrieben. Liegt die der Bank nicht vor, muss sie ab 2016 Abgeltungsteuer einbehalten. Wer noch einen alten Freistellungsauftrag hat, muss aber nicht gleich einen komplett neuen Auftrag erteilen. Es genügt, der Bank die Steueridentnummer mitzuteilen. Ehe- und Lebenspartner müssen für ein Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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