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Abgrenzung zwischen Betriebs- und Werbeveranstaltung

Ob eine Veranstaltung ganz überwiegend im Interesse des Unternehmens liegt oder eine lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung ist, hängt entscheidend davon ab, ob daran weit überwiegend externe Gäste teilnehmen.

Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, während bei einer Werbeveranstaltung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vorliegt. Laut dem Finanzgericht Baden-Württemberg hängt die Abgrenzung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltung primär davon ab, ob an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste teilnehmen, und ob deren Anwesenheit im Vordergrund steht. Ist das - wie im Streitfall - nicht so, handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebsveranstaltung.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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