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Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn

Der Mehrgewinn aus einer Betriebsprüfung ist in der Regel nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.

Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft wird grundsätzlich auf alle Gesellschafter nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Etwas anderes gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nur dann, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen diesen Gesellschafter durchzusetzen. Gegen die Entscheidung, die den Fall einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft betraf, ist die Revision anhängig.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

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