Aktuelles
Studium nach Berufspraxis nicht Teil der Erstausbildung
Setzt ein Studium eine längere Berufstätigkeit voraus, ist es - soweit es den Kindergeldanspruch betrifft - grundsätzlich nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
Grundsätzlich lassen der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs jetzt auch mehrteilige Ausbildungen als einheitliche Erstausbildung gelten. Das gilt aber nur bei einem engen Zusammenhang der Ausbildungsteile, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt hat. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt nämlich eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, fehlt der enge Zusammenhang, der für eine einheitliche Erstausbildung notwendig wäre. Im Streitfall ging es um eine Tochter, die nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnahm, das eine einjährige Berufstätigkeit für die Zulassung voraussetzte.
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