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Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Das Finanzamt kann nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Haftung nehmen.
Eine Organgesellschaft haftet nur für Steuerschulden ihres unmittelbaren Organträgers. Bei einer mehrstufigen Organschaft kann das Finanzamt daher nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof beruft sich dabei auf den Gesetzeswortlaut, nach dem für die Haftung die Organschaft zwischen den beiden unmittelbar beteiligten Gesellschaften von Bedeutung ist.
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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
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Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
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