Aktuelles
Foodsharing-Verein ist gemeinnützig
Ein Foodsharing-Verein qualifiziert sich in der Regel für die steuerliche Begünstigung als gemeinnütziger Verein, sofern die Satzung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
In letzter Zeit werden öfter Foodsharing-Vereine gegründet, die sich dem Kampf gegen Lebensmittelverschwendung verschrieben haben. Den Vereinen geht es darum, die Menschen für dieses Thema zu sensibilisieren und die Verteilung überschüssiger Lebensmittel zu organisieren. Diese Vereine sind mit entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes steuerlich begünstigt, da sie sich aktiv für die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von Essensmüll einsetzen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist jedoch auch darauf hin, dass in der Regel für die dem Verein überlassenen Lebensmittel keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden dürfen, da es sich um wertlos gewordene Ware handelt.
Kontakt und Impressum
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
90491 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen
Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37
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