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Enteignung ist keine Veräußerung

Der Gewinn aus der Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch die Gemeinde ist grundsätzlich steuerfrei, weil der Gewinn nicht auf einen Verkauf durch den Eigentümer zurückgeht.

Ordnet eine Kommune die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an und enteignet damit den Grundstückseigentümer, ist der daraus erzielte Gewinn nicht steuerpflichtig. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Eigentümers zurückzuführen ist. Eine Verkaufsabsicht des Eigentümers fehlt aber, wenn stattdessen das Grundstück enteignet wird.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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Im Lipperfeld 22a-24
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