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Kfz-Steuerbefreiung für Krankentransportfahrzeuge

Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt nur für Fahrzeuge, die ausschließlich zum Transport kranker und nicht lediglich gehbehinderter Personen eingesetzt werden.

Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden, sind von der Kfz-Steuer befreit, sofern sie für den Einsatzzweck angepasst und äußerlich entsprechend gekennzeichnet sind. Ein Krankentransportunternehmen kann die Steuerbefreiung aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn ausschließlich kranke Personen transportiert werden. Es genügt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht, wenn die jeweilige Person gehbehindert ist, denn die Begriffe "Behinderung" und "Krankheit" seien nicht deckungsgleich.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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