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Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells

Weil die Prüfung der Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells auf Anlegerebene stattfindet und nicht beim Anbieter, kann im Einzelfall auch dann ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste allein auf die gesetzliche Abschreibung zurückgehen.

Seit 2005 gibt es eine Vorschrift im Steuerrecht, nach der Verluste aus Steuerstundungsmodellen ausschließlich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Was genau ein Steuerstundungsmodell ausmacht, legt das Gesetz jedoch nur grob fest. Der Bundesfinanzhof hat dazu nun entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste allein auf gesetzlich geregelten Abschreibungsmethoden (degressive AfA und Sonderabschreibungen) beruhen.

In einem solchen Fall sieht der Bundesfinanzhof keinen Widerspruch zwischen der vom Gesetzgeber durch Sonderabschreibungen geschaffenen Lenkungswirkung für Investitionen und der Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle. Nicht einfacher wird die Investitionsentscheidung für den Anleger durch die zusätzliche Feststellung der Richter, dass die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, anlegerbezogen zu prüfen ist und damit für eine bestimmte Kapitalanlage nicht global vorab entschieden werden kann.


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