Menü Steuer Kanzlei Nürnberg
Pfeil nach unten

Aktuelles



Umsatzsteuersenkung: Verzicht auf Einzelpreisauszeichnung

Statt alle Waren und Dienstleistungen einzeln neu zu bepreisen können Händler und Dienstleister die Umsatzsteuersenkung an Verbraucher auch durch einen Rabatt an der Kasse weitergeben.

Händler und Dienstleister sind durch die Preisangabeverordnung dazu verpflichtet, bei Angeboten gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Allerdings gewährt die Verordnung die Möglichkeit, die Änderung der einzelnen Preisauszeichnungen zu vermeiden, wenn der Anbieter bei Preisnachlässen folgende drei Voraussetzungen beachtet:

  1. Die Senkung ist zeitlich begrenzt. Auch wenn die Regelung eigentlich primär für auf wenige Tage befristete Aktionen konzipiert wurde, ist eine fortlaufende Aktion über sechs Monate mit den rechtlichen Vorgaben sowie der Intention der Preisangabeverordnung ebenfalls vereinbar.

  2. Sie wird durch Werbung bekannt gemacht. Zur Werbung für den Preisnachlass gehört auch ein Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein Hinweis in Prospekten.

  3. Der Nachlass gilt generell. Diese Voraussetzung erfüllt ein Preisnachlass, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt.

Einer der Regelfälle für die Verwendung der Ausnahmeregelung ist der Abverkauf im Sommer- oder Winterschlussverkauf. Die Regelung können Händler und Dienstleister jedoch auch bei der Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 für das gesamte Sortiment oder bei entsprechend transparenter Information für Teile des Sortiments anwenden, um eine Änderung aller individuellen Preisauszeichnungen zu vermeiden. Es bleibt aber der Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens überlassen, sich für oder gegen die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit zu entscheiden, um die Umsatzsteuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben.

Mit einer durch Werbung bekanntgegebenen Preissenkung, der Umstellung der Steuersätze im Warenwirtschaftssystem und dem Ausweis der geltenden Umsatzsteuersätze auf den Bons wird der korrekte Steuerabzug für die Verbraucher transparent. Die Verbraucherinteressen werden auch deshalb nicht verletzt, da sie an der Kasse weniger bezahlen als an den Regalen ausgewiesen ist.

Die Ausnahmemöglichkeit findet jedoch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie rezeptpflichtige Arzneimittel. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch den Einzelhandel entweder nicht möglich oder abweichend geregelt.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen

Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37

info@dsa-marketing.ag
www.dsa-marketing.ag



Bilderquellen (fotolia.com):

DatenschutzerklärungImpressumSteuerkanzlei Nürnberg