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Nachweis des Corona-Bonus

In einer FAQ zum Thema Corona beantwortet das Bundesfinanzministerium neben vielen anderen Fragen auch, wie Arbeitgeber die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung nachweisen müssen.

Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Website einen Frage-und-Antwort-Katalog zu zahlreichen steuerlichen Themen rund um Corona bereit, der immer wieder aktualisiert wird. Darin geht es auch um den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steuerfrei zahlen können. Das Ministerium erklärt darin, dass für die Steuerfreiheit aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen und Erklärungen erkennbar sein muss, dass es sich um den steuerfreien Corona-Bonus handeln soll und die dafür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Tarifverträgen, einer Betriebsvereinbarung oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.


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Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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