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Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber gilt auch für Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte.

Ein Arbeitnehmer kann nur dann Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen, wenn der Arbeitgeber nicht selbst Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Auch wenn die gesetzliche Regelung ausdrücklich nur von einer Kürzung "während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte" spricht, hält der Bundesfinanzhof die Kürzungsregelung grundsätzlich für anwendbar, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Das gilt somit auch für Arbeitnehmer, die gar nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
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Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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