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Versäumter Termin führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes
Allein das unentschuldigte Versäumnis eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit rechtfertigt nicht, dass die Agentur die Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung einstellt und damit der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.
Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht bei der Arbeitsagentur nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab damit der Klage eines Vaters teilweise statt, dessen Tochter wegen einer problematischen Schwangerschaft die Ausbildung abgebrochen hatte und ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin bei der Arbeitsagentur erschienen war.
Die Agentur meldete daraufhin die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, jedoch nicht bekanntgegeben. Diese Einstellung der Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung an die Tochter hielt das Finanzgericht für nicht rechtmäßig und gewährte daher den Kindergeldanspruch für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis zum 21. Geburtstag der Tochter.
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