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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Durch das MoPeG treten 2024 wichtige Änderungen für Personengesellschaften in Kraft, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts", kurz MoPeG, haben Bundestag und Bundesrat 2021 eine Vielzahl von Änderungen für Personengesellschaften beschlossen. Der Fokus des MoPeG liegt dabei auf einer Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Rechtsfähigkeit nun gesetzlich geregelt wird. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, enthält zwar keine direkten Änderungen im Steuerrecht, wirkt sich aber zumindest indirekt auch dort aus.

Der Umfang des MoPeG wird nicht nur daran deutlich, dass schon der erste Gesetzentwurf mehr als 350 Seiten stark war, sondern auch daran, dass das MoPeG Änderungen an insgesamt 136 Gesetzen und Verordnungen vornimmt. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das MoPeG, die ab 2024 gelten:

  • Rechtsfähige GbR: Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zwar hat der Bundesgerichtshof einer am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR schon vor mehr als zwanzig Jahren eine Rechtsfähigkeit bescheinigt, diese war aber nur in der Rechtsprechung anerkannt. Künftig kann die GbR auch nach dem Gesetz ein eigenständiger Rechtsträger sein, der in eigenem Namen Rechte erwerben, Vermögen besitzen oder Verbindlichkeiten eingehen kann. Das Vermögen einer rechtsfähigen GbR ist damit nicht mehr nur gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen), sondern eigenständiges Vermögen der GbR. Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit einer GbR ist, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit der GbR ist also nicht zwingend, es kann auch weiterhin eine nicht rechtsfähige GbR gebildet werden, die sich auf die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern beschränkt. Auf die unbeschränkte, persönliche und gesamtschuldnerische Haftung eines GbR-Gesellschafters hat die Rechtsfähigkeit der GbR keine Auswirkungen.

  • Gesellschaftsregister: In Anlehnung an das Handelsregister wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich eine rechtsfähige Gesellschaft eintragen lassen kann. Im Gesellschaftsregister werden neben dem Namen der GbR auch die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse eingetragen. Diese Eintragungen genießen einen vergleichbaren Gutglaubensschutz wie die Eintragungen für andere Gesellschaftsformen im Handelsregister. Zwar gibt es für eine rechtsfähige GbR keinen Zwang, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, allerdings ist die Eintragung Voraussetzung für verschiedene Eintragungen in anderen Registern. Insbesondere dann, wenn eine GbR im Grundbuch eingetragen oder Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden soll, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung. Die Eintragung hat Vorteile für eine GbR, weil Vertragspartner auf die im Gesellschaftsregister erfassten Daten vertrauen können. Außerdem werden Änderungen im Gesellschafterbestand künftig zentral erfasst, womit nicht mehr diverse Grundbucheintragungen geändert werden müssen, wenn die GbR mehrere Grundstücke besitzt. Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen.

  • Umwandlung & Statuswechsel: Die eGbR ist künftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes, kann also beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden. Für die eGbR ist künftig auch ein reiner Statuswechsel zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder einer Partnerschaftsgesellschaft möglich. Dabei wird die eGbR vom Gesellschaftsregister ins Handels- oder Partnerschaftsregister umgetragen. Dieser Statuswechsel ist natürlich auch in umgekehrter Richtung, also von der oHG oder PartG zur eGbR möglich.

  • Beteiligungsverhältnisse: Falls der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, hatte bisher jeder Gesellschafter einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft. Damit hatte jeder Gesellschafter eine Stimme, unabhängig vom Umfang des Anteils, den der Gesellschafter zur Gesellschaft beisteuert. Künftig orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter stattdessen an deren Beiträgen zur Gesellschaft, wobei der Gesellschaftsvertrag auch weiterhin eine abweichende Regelung vorsehen kann. Der Beitrag eines Gesellschafters kann dabei nicht nur in Vermögenswerten bestehen, sondern auch in der Leistung von Diensten. Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust richten sich künftig vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge, falls keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind. Falls auch keine Werte der Beiträge vereinbart worden sind, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags auch weiterhin die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

  • Ausscheiden & Nachhaftung: Viele Gründe, die bisher zur Auflösung der Gesellschaft geführt haben (z.B. Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters), führen künftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird auf Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche begrenzt, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden. Treten die Erben eines Gesellschafters nach dessen Tod in die Gesellschaft ein anstatt abgefunden zu werden, kann jeder Erbe verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten.

  • Gesellschaftssitz: Eine Personengesellschaft kann künftig einen vom inländischen Vertragssitz abweichenden Verwaltungssitz haben, wie dies für Kapitalgesellschaften schon lange möglich ist. Dieser kann auch im Ausland liegen, sofern die Gesellschaft in diesem Staat anerkannt ist. Diese Änderung ist insbesondere für die GmbH & Co. KG relevant, die damit ebenfalls einen ausländischen Verwaltungssitz haben kann.

  • Freiberuflergesellschaft: Künftig stehen auch Freiberuflern die Rechtsformen einer oHG oder KG offen, sofern das Berufsrecht dies zulässt. Damit können Freiberufler nun auch die GmbH & Co. KG als haftungsbeschränkte Form der Personengesellschaft wählen, sobald das Berufsrecht entsprechend angepasst wurde.

  • Beschlussmängel: Anders als bei Kapitalgesellschaften gab es für Personengesellschaften bislang kein Beschlussmängelrecht. Dies ändert sich nun, indem für Personenhandelsgesellschaften ebenfalls ein Beschlussmängelrecht eingeführt wird, das sich an den aktienrechtlichen Vorschriften orientiert. Für eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss bleibt einem Gesellschafter eine Frist von drei Monaten, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht eine kürzere Frist vereinbart wurde. Nur in Ausnahmefällen ist ein Beschluss von Anfang an nichtig. Für eine GbR gilt das neue Beschlussmängelrecht nur dann, wenn es ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

  • Gesellschafterklage: Bislang hat die Rechtsprechung bereits das Recht eines Gesellschafters anerkannt, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Dies wird nun auch gesetzlich geregelt. Damit ist künftig jeder Gesellschafter befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt.

  • Einheitsgesellschaft: Die von der Rechtsprechung seit langem anerkannte Form einer Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig alleinige Gesellschafterin ihres Komplementärs ist, wird nun auch gesetzlich anerkannt. Das Gesetz sieht vor, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.


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