Menü Steuer Kanzlei Nürnberg
Pfeil nach unten

Aktuelles



Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die auf einen Ausschüttungsanspruch entfallende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit, womit die Ausschüttung doppelt mit Steuer belastet wird.

Die auf einen geerbten Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfallende Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung dem Erben eines GmbH-Anteils die enttäuschende Erkenntnis beschert, dass die Gewinnausschüttung, die noch vor dem Tod des Vaters beschlossen, aber erst nach dessen Tod ausgezahlt wurde, sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Da die Kapitalertragsteuer erst mit dem Zufluss der Ausschüttung entsteht, handelt es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden, auch wenn die wirtschaftliche Ursache für die Steuerbelastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer schon durch den Ausschüttungsbeschluss und damit vor dem Tod des Erblassers entstanden war. Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt, weil es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen

Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37

info@dsa-marketing.ag
www.dsa-marketing.ag



Bilderquellen (fotolia.com):

DatenschutzerklärungImpressumSteuerkanzlei Nürnberg