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Urteil: Sogenanntes Berliner Testament kann steuerlich nachteilig sein
Eheleute, die über ein sogenanntes Berliner Testament nachdenken, sollten auch die steuerlichen Folgen im Blick haben.
Eheleute, die über ein sogenanntes Berliner Testament nachdenken, sollten auch die steuerlichen Folgen im Blick haben. Denn je nach Gestaltung und Erbvermögen können sich steuerliche Nachteile ergeben, wie aus einem am Dienstag bei der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vorgestellten Urteil hervorgeht. (Az. II R 34/20)
Das Berliner Testament ist weit verbreitet, mehr als die Hälfte aller Testamente hat diese Form. Es sieht vor, dass Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder erben dann erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Grundgedanke ist zumeist, dass der überlebende Elternteil andernfalls die Kinder auszahlen und dafür vielleicht sogar die weiter genutzte bisherige eheliche Wohnung verkaufen muss.
Bei einem hohem Erbvermögen hat aber schon diese Klausel den Nachteil, dass dann nur der länger lebende Elternteil seinen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen kann, die Kinderfreibeträge von jeweils 400.000 Euro bleiben ungenutzt, erläuterte BFH-Richterin Anette Kugelmüller-Pugh.
Zudem können die Kinder einen sogenannten Pflichtteil vom Erbe verlangen. Um dies zu verhindern, wird häufig eine "Strafklausel" eingebaut: Ein Kind, das beim Tod des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, erhält dann auch nach dem Tod des länger lebenden nur den Pflichtteil. Allerdings ist es hier möglich, dass dieses Kind mit den Pflichtteilen besser fährt, wenn der länger lebende Elternteil - etwa durch mehrjährige Pflege - große Teile des Vermögens verbraucht.
In dem Streitfall, über den der BFH entschied, wollte ein Ehepaar aus Hamburg mit der sogenannten Jastrowschen Klausel gegensteuern. Dabei gewährt der Erstversterbende den Kindern, die keinen Pflichtteil verlangen, einen Teil seines Erbes als Vermächtnis - praktisch ein Versprechen auf Geld, das aber erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils ausbezahlt wird. Dadurch soll sich rechnerisch das vom Erstverstorbenen vermachte Erbe und damit auch der Pflichtteil der Kinder verringern, die diesen einfordern.
Wie hierzu nun der BFH entschied, funktioniert dies jedoch nicht. Denn das länger lebende Elternteil werde durch das Vermächtnis noch nicht belastet, weil es erst nach seinem Tod fällig wird. Der Nachlass des Erstverstorbenen schmälere sich durch das Vermächtnis nicht und unterliege beim überlebenden Elternteil der Erbschaftsteuer. Außerdem unterliegt das Vermächtnis dem Münchener Urteil zufolge erneut der Erbschaftsteuer, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt.
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