Aktuelles
Angemessenheit von Pachtzahlungen
Verpachten Sie als Gesellschafter ein Grundstück an die GmbH, kommt es bei der Frage, ob die Pacht eine Betriebsausgabe ist, darauf an, ob die Höhe der Pacht angemessen ist.
Verpachten Sie als Gesellschafter oder ein naher Angehöriger ein Grundstück an die GmbH, so ist hinsichtlich der Frage, ob die Pacht als Betriebsausgabe der GmbH gewertet wird, die Höhe der Pacht von Bedeutung. Nur angemessene Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben - der übersteigende Betrag ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Mit anderen Worten: Auch hier muss das Pachtverhältnis einem Fremdvergleich standhalten.
Für die Überprüfung der Angemessenheit von Miet- und Pachtzinsen, die eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter zahlt, gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Bei einer erstmaligen Verpachtung unter fremden Vertragspartnern würde jeder der Beteiligten eigene Renditeüberlegungen anstellen und daraus Maximal- bzw. Minimalforderungen ableiten. Es ist also ein marktwirtschaftlicher Preisbildungsprozess zu simulieren, um nach objektiven Maßstäben den angemessenen Pachtzins zu finden. Zur Ermittlung des angemessenen Pachtzinses ist auch der Pachtgegenstand der Nutzungsüberlassung maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer Unternehmenspacht steht der Unternehmensertragswert im Vordergrund.
Ist der Pachtzins nicht angemessen, sondern weicht nach oben ab, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das ist dann der Fall, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt. Gesellschaftsrechtlich veranlasst ist eine Wertverschiebung dann, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Kontakt und Impressum
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
90491 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen
Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37
info@dsa-marketing.ag
www.dsa-marketing.ag
Bilderquellen (fotolia.com):
- Frau unterschreibt Dokument - @Nonwarit
- Frau unterschreibt - @Nonwarit
- Justitia - @AA+W
- Zwei Personen geben sich die Hände - @FotolEdhar
- Lockere Konversation - @FotolEdhar
- Eine lockere Konversation - @FotolEdhar
- Personen begrüßen sich - @FotolEdhar
- Besprechung - @rogerphoto
- Altstadt von Nürnberg, Deutschland - @Mapics