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Umwandlung von Arbeitslohn in Reisekosten

Durch die Umwandlung von Arbeitslohn in Reisekosten können Höherverdienende Lohnsteuer sparen.

Der Arbeitgeber kann Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise mit 25 % pauschal versteuern, soweit er die zulässigen Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % überschreitet. So können Höherverdienende Lohnsteuer sparen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien dürfen Sie die einzelnen Aufwendungsarten wie Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft in einer Gesamtrechnung zusammenfassen.

Eine Vereinbarung über eine Umwandlung von Arbeitslohn muss vor Antritt der Reise getroffen worden sein, nachträgliche Vereinbarungen sind nicht möglich. Der umgewandelte Arbeitslohn bleibt sozialversicherungspflichtig, d. h., zur pauschalen Lohnsteuer von 25 % sind zusätzlich Sozialabgaben zu entrichten. Der Arbeitgeber kann aber die höhere Reisekostenerstattung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zahlen, dann führt die Pauschalierung der Lohnsteuer auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

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