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Reisen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Übernimmt die GmbH Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch dessen Privatinteressen veranlasst oder wesentlich bestimmt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine steuerschädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot eingreifen würde. Geschäfts- und Privatreisen sind nach dieser Entscheidung sauber zu trennen.


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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

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Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

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