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Aktuelles



Anmeldungen/Voranmeldungen auf Papier

In Härtefällen ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auch auf Papier möglich.

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle beim Finanzamt abgegeben werden. Nachdem die Übergangsfrist abgelaufen ist, ist seit Juni 2005 die elektronische Variante Pflicht. Die Abgabe per Post oder Telefax ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz hat die jetzt gültige Praxis wie folgt zusammengefasst:

  • Geben Sie Ihre Voranmeldung ohne vorherigen Härtefallantrag beim Finanzamt ab, wird dies als Härtefallantrag gewertet. Es bedarf keines weiteren gesonderten Antrags, das Finanzamt muss nicht förmlich zustimmen.

  • Wurde Ihr Härtefallantrag durch eine amtliche Entscheidung abgelehnt und ist ein Einspruch erfolglos, müssen Sie Ihre Voranmeldungen in elektronischer Form einreichen. Ansonsten drohen Ihnen Verspätungszuschläge und Zwangsgeld.

  • Härtefallanerkennungen sind vom Finanzamt grundsätzlich befristet und mit Widerrufsvorbehalt zu erteilen.

  • Härtefallanträgen wird dann stattgegeben, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Abgabe der Voranmeldungen nicht vorliegen.


Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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