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Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sein können.

Das Bundessozialgericht hat in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein können. Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer in der Regel nur für einen Auftraggeber tätig ist, nämlich die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag geschlossen hat, und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Damit erfüllt auch der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kriterien eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und fällt in die Gruppe der so genannten Scheinselbstständigen.

Mit seinem Urteil ist das Bundessozialgericht von der Auffassung der Versicherungsträger abgewichen, die bisher ausschließlich auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt haben: Maßgeblich war, ob die GmbH lediglich für einen Auftraggeber tätig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verhältnisse der GmbH wurden dann dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet. Gemäß der neuen Rechtsprechung ist nunmehr allein maßgeblich, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt.

Das Urteil überrascht auch Experten, denn es ist eine rein formale Auslegung des Gesetzeswortlauts. Vom Gesetzgeber war dies wohl nicht beabsichtigt, aber das Gericht verweigert sich einer zusätzlichen Prüfung der Intention des Gesetzes. Es bleiben zumindest noch eine ganze Reihe von Fragen offen, beispielsweise wie ein Gesellschafter gleichzeitig eine Gesellschaft beherrschen und von ihr abhängig sein kann. Auch der allgemein gewollten und im Steuerrecht schon lange angestrebten rechtsformunabhängigen Behandlung von Unternehmern läuft diese Entscheidung im Prinzip zuwider.

Momentan sind die Konsequenzen dieses Urteils noch nicht recht absehbar. Während die bisherigen Kommentare von "einer konsequenten Umsetzung des Gesetzes" bis zu einer "nicht nachvollziehbaren Erdrutschentscheidung reichen", liegt von den Rentenversicherungsträgern noch keine Stellungnahme vor.

Im schlimmsten Fall droht den betroffenen GmbHs eine nachträgliche Beitragsforderung für mehrere Jahre, denn inwieweit hier Vertrauensschutz für die Vergangenheit gilt, ist ebenfalls noch nicht klar. Dass sich der chronisch klammen Rentenversicherung hier kurzfristig eine neue Geldquelle erschließen könnte, lässt jedenfalls nichts Gutes ahnen.

Nun sind mehrere Möglichkeiten denkbar, um der Versicherungspflicht zumindest in Zukunft zu entgehen. So kann der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer der GmbH einstellen und diese dann der GmbH im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages überlassen. Auch wenn der Geschäftsführer neben der GmbH noch andere Auftraggeber hat, von denen er mindestens ein Sechstel seiner Einkünfte bezieht, entfällt die Rentenversicherungspflicht.

Bei beiden Varianten sind jedoch noch andere juristische Fallstricke zu beachten: Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer eigene Arbeitnehmer der GmbH, muss er aufpassen, dass er nicht gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt. Und bei mehreren Auftraggebern wäre zunächst zu prüfen, ob dem Geschäftsführer aus seinem Anstellungsvertrag eine Nebentätigkeit überhaupt erlaubt ist und diese nicht gegen ein eventuelles Wettbewerbsverbot verstößt.

In besonderen Fällen kommt ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Frage, nämlich wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Eintritt der Rentenversicherungspflicht das 58. Lebensjahr vollendet hat. Auch bei Aufnahme einer erstmaligen oder weiteren selbstständigen Tätigkeit als Existenzgründer, die die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt, ist eine Befreiung möglich, allerdings nur für die Dauer von drei Jahren.

Abschließend ist festzuhalten, dass diese Entscheidung nur für die Rentenversicherungspflicht gilt. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch weiterhin nicht versicherungspflichtig.


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