Aktuelles
Mehrtägiger Betriebsausflug ist kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Aufwendungen für eine zweitägige Betriebsveranstaltung führen nicht zu Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtssprechung geändert hinsichtlich der Frage, ob die Dauer von Betriebsveranstaltungen ausschlaggebend für die Frage der Zuwendung von Arbeitslohn ist. Soweit der Bundesfinanzhof bisher die Auffassung vertreten hat, Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, seien auch bei Unterschreiten der Freigrenze steuerpflichtiger Arbeitslohn, hält er hieran nicht weiter fest.
Dauert eine Betriebsveranstaltung länger als einen Tag, kann sie trotzdem im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Dauer der Veranstaltung ist daher zukünftig kein Kriterium, maßgeblich ist nur noch die Einhaltung der Freigrenze. Denn diese erlaubt anders als die Dauer der Veranstaltung eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit Entlohnungscharakter.
Hier hatte der Bundesfinanzhof über die Kosten eines Betriebsausfluges zu entscheiden, der mit einer Betriebsbesichtigung des Hauptkunden verbunden war. Der Bundesfinanzhof nahm eine Aufteilung der Kosten vor. Die Kosten, die auf die Betriebsbesichtigung entfielen, waren kein Arbeitslohn, da diese Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angefallen sind. Bei den Kosten, die auf den Betriebsveranstaltungsteil entfielen, waren die für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freigrenzen nicht überschritten, sodass der Bundesfinanzhof insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn annahm. Derzeit beträgt die Freigrenze 110 Euro je Veranstaltung. Die Freigrenze darf nicht überschritten, sonst ist der gesamte Aufwand als Arbeitslohn zu behandeln.
Kontakt und Impressum
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
Oedenberger Str.
159
90491 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97
19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer
Umsatzsteuer-ID: DE 233881343
Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland
Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz
Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling
Es besteht keine Bereitschaft oder
Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen
Design und Entwicklung:
dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22a-24
46047 Oberhausen
Tel.: 0208 – 970 70
Fax: 0208 – 970 71 37
info@dsa-marketing.ag
www.dsa-marketing.ag
Bilderquellen (fotolia.com):
- Frau unterschreibt Dokument - @Nonwarit
- Frau unterschreibt - @Nonwarit
- Justitia - @AA+W
- Zwei Personen geben sich die Hände - @FotolEdhar
- Lockere Konversation - @FotolEdhar
- Eine lockere Konversation - @FotolEdhar
- Personen begrüßen sich - @FotolEdhar
- Besprechung - @rogerphoto
- Altstadt von Nürnberg, Deutschland - @Mapics