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30 Jahre Verjährung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit bedeutet immer eine vorsätzliche Nichzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, womit grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Die normale Verjährungsfrist für Beiträge zur Sozialversicherung beträgt 4 Jahre. Doch werden die Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt, dann verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Zum Leidwesen der betroffenen Unternehmen hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass bei Schwarzarbeit grundsätzlich von Vorsatz auszugehen ist, sodass hier immer die längere Verjährungsfrist gilt.


Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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